Die Öko-Verordnung – Regelwerk mit Schwachstellen

fauler Apfel

Lebensmittel, die den Begriff „bio“ oder „öko“ im Namen führen wollen, müssen die Kriterien der Öko-Verordnung der Europäischen Union (EU) erfüllen. Die Regeln sind in vielerlei Hinsicht strenger als für konventionelle Produkte. Doch es bleiben auch Schwachstellen – und die sorgen dafür, dass „Bio“ nicht immer das ist, was sich die Verbraucher unter dieser Bezeichnung vorstellen.

Eine Apfel-Birnen-Limonade, in der weder Apfel- noch Birnensaft drin ist und von deren Zutaten gerade einmal der Zucker aus ökologischem Anbau stammt. Eine Tomate aus Südspanien, die nicht nur weite Transportwege bis in den brandenburgischen Supermarkt hinter sich hat, sondern die aus einer so trockenen Region stammt, dass erst der Einsatz von Unmengen Wasser Landwirtschaft überhaupt möglich macht. Wenig natürlich bzw. wenig ökologisch sind diese Produkte (und über die Arbeitsbedingungen der Menschen schweigen sich EU-Gesetzgeber und Ökobranche vollends aus) – doch Limonade wie Tomate tragen das staatliche Bio-Siegel. Möglich macht es die europäische Öko-Verordnung.

Wo „Bio“ drauf steht, muss Öko-Verordnung drin sein

Das Gesetzeswerk enthält die allgemein verbindlichen Grundsätze der ökologischen Landwirtschaft und regelt die ökologische Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln. Oder einfacher: Was sich „bio“ oder „öko“ nennen und das Bio-Siegel tragen will, muss die Regeln der Öko-Verordnung einhalten – mindestens. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Kennzeichnung, Verarbeitung und Vermarktung von Öko-Produkten sowie zur Einfuhr von ökologischen Produkten in die Europäische Union. Detaillierte Regelungen zum Import sowie eine Positivliste von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Zusatz- und Hilfsstoffen sind darüber hinaus in so genannten Durchführungsverordnungen geregelt.

Küken in den Schredder – das gibt es auch bei Bio

Wie viel „bio“ steckt also in einem Bio-Produkt? Jedenfalls nicht immer so viel, wie mancher Verbraucher erwarten mag. Beispiele: Die Öko-Verordnung schränkt beispielsweise den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel stark ein, sie verbietet die Verwendung von Mineraldünger sowie gentechnisch veränderten Organismen (Verunreinigungen sind allerdings erlaubt). Außerdem macht sie Tierhaltern wesentlich strengere Vorgaben für die Aufstallungsbedingungen (Platzbedarf, Herdengröße) als in der konventionellen Landwirtschaft. Dennoch gibt es in der Praxis von Betrieb zu Betrieb gravierende Unterschiede bezüglich der Tiergesundheit und damit mehr oder weniger artgemäße Bedingungen für die Tiere. Zudem sind bestimmte Praktiken und Auswüchse verdinglichenden Umgangs mit Nutztieren auch in der ökologischen Tierhaltung  zulässig: Männliche Küken von Legehennenrassen werden routinemäßig auch für die  „ökologische“ Eiererzeugung als unbrauchbar aussortiert – und geschreddert.

Zusatzstoffe unter dem Bio-Siegel

Auch E-Nummern gibt es unter dem Bio-Standard. Die gute Nachricht ist, dass die Ökoverordnung wesentlich strenger ist als die Gesetze für konventionelle Lebensmittel: Gegenüber rund 320 Zusatzstoffen erlaubt sie nur etwa 50 Zusatzstoffe. Darunter sind jedoch auch einige problematische Substanzen. Erlaubt ist beispielsweise das umstrittene Nitritpökelsalz, das häufig in Fleischprodukten zur Konservierung und zur Stabilisierung einer rosig-roten Farbe  eingesetzt wird. Nitrit gilt als problematisch, weil sich daraus im menschlichen Magen krebserregende Nitrosamine bilden können. Zugelassen ist auch das umstrittene Carrageen (E 407). Das Verdickungsmittel wird häufig  Milchprodukten zugesetzt, um eine Aufrahmung zu vermeiden. Die physiologische Wirkung der Substanz, die aus Rotalgen gewonnen wird, ist umstritten. Im Tierversuch führt sie zu Geschwüren und Veränderungen im Immunsystem. Herstellerverbände wie Demeter und Bioland verzichten auf Carrageen und Nitritpökelsalz – wegen der möglichen Gesundheitsgefahr.

Schlagsahne: Schütteln statt Carrageen

Wie überflüssig deren Einsatz ist, zeigt ein Kampagnenerfolg von foodwatch aus dem Jahr 2006. Nach Kritik am Carrageen-Einsatz in der „BioBio Schlagsahne“ des – damals noch unter diesem Namen firmierenden – Discounters Plus strich dieser den Zusatz aus der Rezeptur. Ersatzlos. Nicht mehr der Zusatzstoff, sondern der Hinweis „Vor dem Öffnen gut schütteln“ soll seither verhindern, dass sich das Fett aus der Sahne absetzt. Schütteln statt Carrageen: So einfach kann der Verzicht auf Zusatzstoffe sein.

Fragen und Antworten zu EU-Öko-Verordnung

Zum 1. Januar 2009 wurde die EU-Öko-Verordnung in vielen Punkten novelliert. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Gentechnik: Verunreinigungen erlaubt

Nach wie vor dürfen keine Erzeugnisse verwendet werden, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder durch die Verwendung von GVO hergestellt werden. Neu ist, dass in Artikel 2 auf den seit 2004 EU-weit geltenden Schwellenwert Bezug genommen wird, mit dem Verunreinigungen bis zu 0,9 Prozent als nicht kennzeichnungspflichtig festlegt sind. Damit werden „unvermeidbare“ GVO-Verunreinigungen nun auch bei Öko-Produkten eindeutig akzeptiert. In der bisherigen Verordnung war dies nicht klar geregelt.

Dünge- und Pflanzenmittel

Bio-Landwirte dürfen bestimmte Dünge- und Pflanzenschutzmittel (z.B. Guano oder pflanzliche Insektizide) einsetzen, wenn die üblichen biologischen Landbaumethoden nicht ausreichen, um den Nährstoffbedarf der Pflanzenkultur zu decken oder sie vor Schädlingen zu schützen. Während sich der Landwirt früher bei seiner Öko-Kontrollstelle hierfür eine Genehmigung holen musste, kann der Landwirt sie nun selbstverantwortlich einsetzen, wenn er über die Notwendigkeit des Einsatzes Buch führt. Auch in anderen Bereichen sind die Buchführungspflichten für Landwirte erweitert und im Gegenzug vorgeschriebene Genehmigungen gestrichen worden: beim Zukauf von konventionellen Tieren (jetzt ohne Genehmigung), beim Einsatz von Tierarzneimitteln (ohne Genehmigung, dafür Mitteilung an die Behörden), beim Zukauf von konventionellen Futtermitteln und bei der Zufütterung von Bienen (jetzt ohne Genehmigung) oder bei paralleler Erzeugung (Buchführungspflichten auch für die konventionellen Betriebsteile und bei paralleler Tierhaltung).

Herkunftsangaben

Die neue EU-Öko-Verordnung verpflichtet die Lebensmittelhersteller, auch Angaben über die Herkunft des Lebensmittels zu machen. So muss zukünftig auf dem Produkt der Begriff „EU-Landwirtschaft“ vermerkt sein, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden, „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden. Bei Misch-Produkten muss der Begriff „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ verwendet werden. Sind alle landwirtschaftlichen Inhaltsstoffe in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden. Diese Reglung ist seit dem 1.7.2010 verpflichtend. 

Angaben der Zutaten

Gemäß Artikel 23 dürfen künftig einzelne Inhaltsstoff, die aus biologischer Erzeugung stammen, in der Zutatenliste entsprechend gekennzeichnet werden. Eine werbliche Heraushebung der einzelnen Öko-Zutat ist allerdings nicht erlaubt. Eine Zutat darf zudem nicht gleichzeitig in Öko-Qualität und konventioneller Qualität im Produkt vorhanden sein. Die bisherige Regelung, wonach mit Bio geworben werden kann, wenn mindestens 70 Prozent des Produkts aus Bio-Zutaten besteht (z.B.Getreideflocken in Müsli), entfällt.

Fischwirtschaft

Neu in die EU-Öko-Verordnung aufgenommen ist der Bereich der Aquakultur. Hier gibt es nun Vorschriften zum Beispiel zu Haltung, Fortpflanzung und Fütterung. Wachstumsförderer beispielsweise sind verboten, ebenso ist der Einsatz von Antibiotika stark eingeschränkt. 

Import

Von Bedeutung für die Verbraucher kann die neue Importreglung werden. Sie sieht vor, dass es zukünftig auch in Nicht-EU-Ländern eine Zertifizierung nach den Regeln der EU-Öko-VO geben kann. 

(Stand: 1.7.2010)

Anwendung der EU-Öko-Verordnung in Drittländern

In der Kritik stehen insbesondere die neuen Regelungen zur Zertifizierung so genannter konformer Bio-Produkten aus Drittländern. Für Experten aus Behörden und Kontrollstellen ist es schwer vorstellbar, dass die EU-Öko-VO in Entwicklungs- oder Schwellenländern eins zu eins umzusetzen ist. Sie befürchten deshalb einen Qualitätsverlust bei Bio-Produkten aus Drittländern. Weil diese Produkte dann auch noch weitgehend unkontrolliert gehandelt werden dürfen, bestehe die Gefahr, dass zunehmend Biowaren aus Drittländern mit unklarer Qualität auf den Markt gelangen und damit letztlich die Glaubwürdigkeit der Branche untergraben werde. Viele exotische Früchte sowie Kakao und Kaffee könne jedoch nur in „Drittsaaten“ angebaut werden. Bislang hat es die EU-Kommission es jedoch versäumt, für den Anbau solcher Produkte länderspezifische Ökolandbau-Minimalanforderungen zu formulieren, sondern diese Aufgabe den gewinnorientierten und im Wettbewerb stehenden Öko-Kontrollstellen überlassen.

Zusatzstoffe

Auch weiterhin eingesetzt werden dürfen z. B. Aromastoffe und isolierter Enzyme. Diese Art von Zusätzen ermöglicht eine gewisse Konventionalisierung von Bio-Produkten (z. B. bei Milchprodukten und Backwaren). Solche Zusätze hätten bei der Neufassung der Verordnung auf den Prüfstand kommen und ihr Einsatz stärker reglementiert oder untersagt werden sollen.

Zweifelhafte Ausnahmen

Um die Vielzahl bisheriger Ausnahmen besser und transparenter zu regeln, wurde in die neue Basisverordnung ein Artikel zur „Flexibilität“ aufgenommen, der die Möglichkeit und die Kriterien für Ausnahmeregelungen festlegt (Artikel 22. Kritisiert wird hier insbesondere, dass dieser Artikel den Einsatz von durch genveränderte Mikro-Organismen hergestellten Lebensmittelzusatzstoffe im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ermöglicht.

Eine bisher typisches Beispiel für eine Ausnahmegenehmigung bei den Produktionsvorschriften war die Gestattung der Anbindehaltung von Kühen. Diese Genehmigungen laufen nach einer Übergangszeit aus, Neubetriebe können diese Ausnahmegenehmigung gar nicht mehr erhalten.

Zudem gibt es Ausnahmegenehmigungen für konventionelle Zutaten (dürfen bis maximal 5 Prozent in jedem Bio-Produkt enthalten sein), die nicht im Anhang IX der Durchführungsverordnung enthalten sind. Beispiele hierfür sind Estragon-Öl, Kartoffelstärke oder Süßlupinenkleie. Diese Genehmigungen beziehen sich nur auf eine bestimmte Menge und sind zeitlich begrenzt. Lebensmittelzusatzstoffe, die nur für die Produktion von bestimmten Spezialitäten notwendig sind, sind im Anhang VIII der Durchführungsordnung enthalten, bedürfen also keiner Ausnahmegenehmigung. Beispiel hierfür ist der Farbstoff Annatto (E160b), der nur für die Produktion von rotem Leicester-Käse, Double-Gloucester-Käse, Cheddar und Mimolette-Käse zugelassen ist.

Großverpflegung und Gastronomie

In der neuen Verordnung ungeregelt bleiben Verpflegungsbetriebe, Betriebskantinen, Großküchen, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen. In der bislang geltenden Verordnung war die Außer-Haus-Verpflegung nicht explizit ausgeschlossen. Einzelstaatliche Regelungen sind allerdings möglich. In Deutschland sind Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung durch das Öko-Landbaugesetz anderen Bio-Unternehmen gleichgestellt und damit ebenfalls kontrollpflichtig.

(Stand: 1.7. 2010)

Mit der jüngsten Reform der EU-Öko-Verordnung Anfang 2009 sollte unter anderem die Transparenz erhöht werden. Dieses Ziel wurde nicht erreicht. Besonders kritikwürdig: Gerade das größte Problem der ökologischen Lebensmittelerzeugung, ihr Kostennachteil, wird völlig vernachlässigt.

foodwatch kritisiert vor allem zwei Punkte:

  • Durch die Verordnung wird der Markt nicht transparent. Wesentliche Qualitätskriterien wie regionale Herkunft, verwendete Rassen oder Sorten, besondere Herstellungsverfahren oder verwendete Zusatzstoffe sind weiterhin nicht für jeden unmittelbar zu erkennen, klare Kennzeichnungsvorgaben fehlen. Es wird damit für den Verbraucher kaum möglich sein, verschiedene Qualitätsstufen bei Biolebensmitteln zu unterscheiden.

  • Der entscheidende Wettbewerbsnachteil der ökologischen Lebensmittelerzeugung wird nicht beseitigt. Konventionell wirtschaftende Betriebe haben weiterhin ungerechtfertigte Kostenvorteile, weil sie nicht für die von ihnen verursachten Umweltschäden aufkommen müssen. Sie schädigen die Umwelt durch hohe Kohlendioxid-Emissionen sowie die Verschmutzung von Wasser mit Phosphaten, Nitraten und Pflanzenschutzmitteln. Die Kosten dafür trägt die Allgemeinheit.

Kritisch beurteilt foodwatch zudem, dass in der EU-Öko-Verordnung seit ihrer Novellierung Anfang 2009 Verunreinigungen mit genetisch veränderten Organismen (GVO) bei Bioprodukten eindeutig akzeptiert werden.

foodwatch fordert vollständige Transparenz und Verursacherprinzip
Die EU-Öko-Verordnung muss zwei Leitlinien folgen: Dem Prinzip der vollständigen Transparenz und dem Prinzip der Unterscheidbarkeit verschiedener Qualitäten. Um die Lebensmittelwirtschaft in Europa insgesamt umweltfreundlicher zu gestalten, muss in der gesamten Ernährungswirtschaft das Verursacherprinzip zur Begleichung ökologischer Schäden eingeführt werden, zum Beispiel in Form von Grundwassser-, Pestizid- und Düngemittelangaben.

(Stand: 01.07.2010)