Kommt ein Lebensmittel als „biologisch“ oder „ökologisch“ erzeugtes Produkt innerhalb der EU in den Handel, muss es feste Bestimmungen einhalten – gleich woher es kommt. Für Waren aus den EU-Staaten gelten dabei unisono die Kriterien der EU-Öko-Verordnung. Eine national divergierende Auslegung der Verordnung innerhalb der EU ist nicht vorgesehen.
Bio-Produkte aus Nicht-EU-Ländern können in die Europäische Union eingeführt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass deren Produktion Standards zu Grunde liegen, die den international vereinbarten Richtlinien für den Öko-Landbau entsprechen („Gleichwertigkeit“). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die regionalen Verhältnisse in Europa, Asien, Afrika und Lateinamerika sehr verschieden sind. Die Gleichwertigkeit wurde anerkannt, wenn entweder das Export-Land auf der so genannte Länderliste steht oder wenn der Importeur von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft eine Vermarktungsgenehmigung erhält. Die Länderliste umfasst Länder, in denen nach Prüfung der EU-Kommission die dort angewandten Richtlinien und Kontrollen den Regelungen der EG-Öko-Verordnung gleichwertig sind. Auf der Länderliste stehen derzeit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz.
Während bei Bio-Produkte aus der EU die Verwendung des europäischen Bio-Siegels obligatorisch ist, sind Hersteller aus Nicht-EU-Staaten daran nicht gebunden – sie dürfen die hellgrüne Flagge jedoch verwenden. (Stand: 29.09.2009)
(Stand: 29.09.2009)