Fragen & Antworten zu „Topf Secret“ und „Mission Fleisch“

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Plattform Topf Secret und den Prozess der Antragsstellung. Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail an service(at)foodwatch(dot)de.

Topf Secret ist eine gemeinsame Online-Plattform von foodwatch und der Transparenz-Initiative FragDenStaat, über die Verbraucherinnen und Verbraucher mit wenigen Klicks die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben abfragen können. Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf Secret hochladen, damit sämtliche Antworten dann für alle sichtbar sind. 

Bei Fleisch- und Wurstwaren ist ein hoher Hygienestandard besonders wichtig – und es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Skandalen. Bei der „Mission Fleisch“ können Bürgerinnen und Bürger deshalb jetzt für Wurst- und Fleischprodukte, die sie zum Beispiel im Supermarkt gekauft haben, das Ergebnis der letzten amtlichen Hygienekontrollen im Herstellerbetrieb abfragen. Außerdem ist es möglich, gezielt nach den größten Schlachthäusern, Zerlegungsbetrieben und Wurstfabriken Deutschlands oder aber dem Metzger von nebenan zu suchen und die entsprechenden Kontrollberichte anzufordern. Gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern möchten wir die Fleisch-Branche so transparent wie möglich machen. Bisher veröffentlichen die Behörden nur in Ausnahmefällen die Ergebnisse der Kontrollen. 

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Anfrage einzureichen: 

1.    Sie wollen wissen, wie es um die Hygiene in dem konkreten Betrieb bestellt ist, dessen Wurst oder Fleisch Sie beispielsweise im Supermarkt gekauft haben?

Auf jedem verpackten Fleisch- oder Wurstprodukt ist eine Betriebsnummer angegeben, in der Regel auf der Rückseite der Verpackung - suchen sie einfach nach einem ovalen Kennzeichen. Diese Betriebsnummer können Sie ganz einfach in die Eingabemaske auf der Mission Fleisch-Seite eingeben und so den konkreten Herstellungsbetrieb ausfindig machen. Dann können Sie auf den Betrieb klicken und Ihren Namen, E-Mail- und Postadresse eingeben. Die vorformulierte Anfrage wird automatisch per E-Mail an die zuständige Behörde geschickt.

2.    Sie haben keine Verpackung zur Hand?

Wenn Sie keine Fleisch- oder Wurstverpackung zur Hand haben, können Sie auch über die Karte einen Fleischbetrieb aus Ihrer Region heraussuchen, diesen anklicken und die Anfrage wie oben beschrieben stellen. 
Alternativ können Sie in der Karte die Filterfunktion „Großbetriebe“ aktivieren. Ihnen werden automatisch Betriebe großer Fleisch- und Wursthersteller wie Tönnies, Westfleisch oder Wiesenhof herausgesucht. Auch hier setzen Sie durch einen Klick auf den Betrieb den Anfrageprozess in Gang. 

Die Betriebsnummer ist Teil des sogenannten Identitätskennzeichens - eine ovale Kennzeichnung, die auf allen verpackten tierischen Lebensmitteln zu finden ist. 

Das Identitätskennzeichen beginnt mit der Abkürzung des EU-Landes, in dem der Betrieb ansässig ist. Diese ist auf unserer Seite mit „DE“ für Deutschland vorausgefüllt, da aus rechtlichen Gründen leider nur Anfragen zu Betrieben in Deutschland möglich sind. 

Dann folgt die Betriebsnummer, die sich meist aus dem Kürzel für das Bundesland, in dem der Betrieb ansässig ist, und einer Zahlenfolge zusammensetzt (zum Beispiel  BY-70640). Diese können Sie ins Eingabefeld bei „Mission Fleisch“ eingeben und so den Betrieb ausfindig machen. Ist der Zahlenfolge kein Bundesland-Kürzel vorangestellt, handelt es sich um eine Betriebsnummer, die vor 2007 noch nach anderen Kriterien vergeben wurde, aber weiterhin gültig ist. Diese Betriebsnummern beginnen zum Beispiel mit EV, EZ oder ES. Unsere Plattform kann auch diese Nummern zuordnen. 
 

Bei alten Betriebsnummern, die vor 2007 vergeben wurden, wurde nach der Art des Betriebes unterschieden. Die alten Betriebsnummern zeigen also an, ob es sich z.b. um einen Verarbeitungs- oder Zerlegungsbetrieb handelt. Finden mehrere Schritte in einem Betrieb statt, kann ein Produkt mehrere Kennzeichen tragen. Es ist egal, welches Sie dann in die Suchmaske eingeben – alle führen zum gleichen Betrieb. 

Die Anfragen nach den Kontrollberichten werden auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes gestellt. Dieses Gesetz ist nur in Deutschland bzw. für in Deutschland ansässige Betriebe gültig. Bei Produkten aus anderen EU-Ländern kann unsere Plattform nicht weiterhelfen. Für Betriebe aus Dänemark oder Großbritannien beispielsweise betreiben aber die dort zuständigen Behörden öffentliche Datenbanken. Wir fordern, dass solche Datenbanken auch in Deutschland eingeführt werden, die Behörden also von sich aus die Kontrollergebnisse öffentlich machen.
 

Ja, denn bei Tests hatte sich gezeigt, dass Behörden sonst in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht antworten, sondern erst einmal die Postadresse abfragen. Daher fragen wir die Postadresse gleich bei der ersten Anfrage mit ab und übermitteln sie auch an die Behörde.

Nein. Die Behörde erhält von Ihnen eine E-Mail, deren Absender eine automatisch generierte Mail-Adresse bei FragDenStaat ist. Ihre private Mailadresse wird nicht weitergeleitet, sondern dient lediglich dem Login auf FragDenStaat.de.

Ja. Die Behörden sind nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Auskunft verpflichtet. Dies wurde seit Start der Plattform Topf Secret vielfach gerichtlich bestätigt. Hier finden Sie einen Überblick über die Rechtsprechung in Bezug auf Topf Secret: https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/klagen/

Anfangs haben die rund 400 Behörden Deutschlands die Anfragen über Topf Secret sehr unterschiedlich beantwortet. Inzwischen geben die meisten Behörden die beantragten Infos aber heraus. 

Ja. Alle Menschen haben das gleiche Recht, die Dokumente zu erhalten – unabhängig vom Alter, Wohnort oder der Staatsangehörigkeit.

Wir empfehlen, maximal drei Anfragen gleichzeitig bei der gleichen Behörde zu stellen. Hintergrund ist, dass wir vermeiden wollen, dass Kosten entstehen (siehe nächste Frage). Anfragen bei unterschiedlichen Behörden sind unbegrenzt möglich.

Grundsätzlich sind Anfragen zu „Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes“ bis zu einem Aufwand von 1000 Euro kostenfrei. Damit sollten in der Regel mehrere Anfragen bei derselben Behörde kostenfrei bleiben. Der Anfragetext enthält aber zur zusätzlichen Absicherung den Hinweis, dass die Behörden die Anfragenden vor der Beantwortung der Anfrage kontaktieren müssen, falls Kosten anfallen sollten.

Laut Verbraucherinformationsgesetz (VIG) muss innerhalb eines Monats Auskunft erteilt werden. Behörden halten es jedoch meist für erforderlich, die Betreiber des jeweiligen Lebensmittelbetriebes anzuhören. Dann verlängert sich die Frist gemäß § 5 Abs. 2 VIG auf zwei Monate. Nach unserer Erfahrung bekommt man aber nicht immer in diesem Zeitraum Antwort, denn die derzeitige Rechtsgrundlage erlaubt leider Ermessensspielraum. Ein Punkt von vielen, die wir am VIG kritisieren.

Unsere Anfrage ist so formuliert, dass nur im Falle von Beanstandungen um die Zusendung des Kontrollberichtes gebeten wird. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde wirklich Auskunft erteilt.

Wenn Ihnen die Behörde antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit auch andere sie sehen können! Dafür loggen Sie sich mit dem Passwort, das sie bei der Einreichung der Anfrage generiert haben, auf der FragDenStaat-Internetseite ein: https://fragdenstaat.de/account/login/. Antwortet die Behörde auf digitalem Weg, werden Sie von FragDenStaat darüber per E-Mail informiert. Sie finden die Antwort dann direkt in ihrem Account und können Sie mit wenigen Klicks schwärzen und veröffentlichen. Bekommen Sie eine Antwort per Post, klicken Sie bei Ihrer Anfrage auf „Post erhalten“. Scannen Sie Dokumente, die Sie per Post bekommen, am besten ein oder fotografieren Sie diese ab. Dann können Sie diese genauso schwärzen und veröffentlichen und so für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Je mehr Menschen das tun, desto mehr Informationen finden alle bei Topf Secret.

Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotografiert) veröffentlicht werden. Dabei sollten personenbezogene Daten geschwärzt werden. Das ist mit Tools auf der Plattform ganz einfach möglich.

Sie können die Behörde darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden können. Enthalten die Dokumente solche Daten, müssen die übrigen Teile trotzdem zugesendet werden.

Ja, das kann passieren. Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt es, dass die Behörde auf ausdrückliche Nachfrage des angefragten Betriebs Ihren Namen und Anschrift an den durch Sie angefragten Betrieb weitergeben kann.

Die derzeitige Rechtslage ist leider höchst unbefriedigend. Einerseits gelten EU-weit hohe Anforderungen an den Datenschutz. Andererseits erlaubt es das deutsche Verbraucherinformationsgesetz auf Nachfrage des angefragten Betriebs die Herausgabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift durch die Behörde. Bisher ist nicht gerichtlich geklärt, ob diese Regelung aus dem Verbraucherinformationsgesetz der EU-Datenschutzgrundverordnung widerspricht und damit unzulässig wäre. Die Behörden gehen aktuell jedoch mehrheitlich davon aus, dass die Datenweitergabe auf Nachfrage des Betriebs zulässig ist. 

In Ausnahmefällen haben die jeweiligen Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber die Antragstellenden kontaktiert und beispielsweise einen Besuch im Betrieb und ein persönliches Gespräch vorgeschlagen. Es ist allen überlassen, ein solches Angebot anzunehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Besucherin bzw. ein Besucher nicht das zu sehen bekommt, was die jeweiligen Kontrolleurinnen und Kontrolleure sehen, nicht zuletzt weil Hygienekontrollen unangekündigt stattfinden.  

In Deutschland veröffentlicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Jahr für Jahr anonymisierte Statistiken und Daten über die Lebensmittelüberwachung. Die Quote der beanstandeten Betriebe liegt dabei seit Jahren nahezu unverändert bei rund 25 Prozent. Eine gesonderte Erfassung der Fleisch- und Wurstbetriebe gibt es beim BVL leider nicht. 

Seit 2017 nutzt das BVL eine neue Erfassungsmethode. Informelle Beanstandungen – also Beanstandungen, die nicht beispielsweise zu einer Nachkontrolle oder einer Verwarnung mit oder ohne Verwarngeld führen - werden nun nicht mehr mitgezählt. Vorher war das der Fall. Für das Jahr 2019 wird die Beanstandungsquote mit 12,9 % angegeben. 
 

Die Häufigkeit der Kontrollen ist sehr unterschiedlich und unter anderem abhängig von der Ausstattung der zuständigen Ämter. Sie soll sich am Risiko orientieren. Manche fleischverarbeitende Betriebe müssen mindestens wöchentlich, andere beispielsweise vierteljährlich kontrolliert werden. In jedem Fall häufiger als beispielsweise Getränkemärkte oder ein Kiosk, der nur verpacktes Essen vertreibt. 

 Die Kontrollberichte sehen je nach Bundesland und zuständiger Behörde unterschiedlich aus. In der Regel werden jedoch der Zeitpunkt der Kontrolle und deren Ergebnis bzw. welche Verstöße gegen rechtliche Vorgaben gefunden wurden, aufgeführt.  

foodwatch und FragDenStaat fordern mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung. Je mehr Menschen mitmachen und Anträge stellen, umso mehr Informationen kommen ans Licht. Damit wollen wir zeigen, dass Bürgerinnen und Bürger ein Interesse an diesen Informationen haben. Langfristig wollen wir erreichen, dass die Politik endlich eine gesetzliche Grundlage schafft, die Transparenz zur Regel macht. Ziel ist, dass die Behörden von sich aus alle Kontrollergebnisse veröffentlichen müssen, ohne dass Bürgerinnen und Bürger Anfragen stellen müssen. 

Es dauert in der Regel mehrere Wochen, bis eine Behörde auf eine Anfrage einen Kontrollbericht herausgibt. Zudem werden die Lebensmittelbetriebe nicht täglich von den Behörden kontrolliert. Naturgemäß beschreibt ein auf Topf Secret einsehbarer Kontrollbericht dadurch den Hygienezustand eines Betriebs in der Vergangenheit, d.h. die festgestellten Verstöße sind möglicherweise bereits beseitigt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber kürzlich klargestellt, dass Bürgerinnen und Bürger auch ein Recht auf Informationen zu bereits beseitigten Verstößen haben. Unabhängig davon sind alle Lebensmittelbetriebe herzlich dazu eingeladen, uns aktuelle Kontrollberichte zuzusenden, wenn auf der Plattform nicht der letzte Stand abgebildet ist. Wir verifizieren das mit der zuständigen Behörde und stellen sie dann online.

Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu rgebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen.

Der betroffene Lebensmittelbetrieb möchte verhindern, dass Sie die beantragten Informationen bekommen. Keine Angst: Die Klage richtet sich nicht gegen Sie, sondern gegen die zuständige Behörde, die Ihnen eigentlich Auskunft erteilen wollte. 

Sie haben keine Verpflichtung, sich in dem Gerichtsverfahren einzubringen. Wir halten es derzeit auch nicht für notwendig, dass Sie sich mit einer Stellungnahme o.ä. einbringen, denn: Inzwischen wurde der Verbraucherinformationsanspruch wiederholt gerichtlich bestätigt. Die Gerichte kennen die Rechtsprechung und werden sich daran orientieren. Es bleibt also derzeit nur eines: abwarten.  

Wenn Sie sich nicht aktiv in das Gerichtsverfahren einbringen, können keine Kosten für Sie entstehen. Kosten können nur entstehen, wenn Sie z.B. einen Antrag stellen oder eine Beschwerde gegen einen Beschluss einreichen.