Fragen & Antworten zur Kritik an den Strahlen-Grenzwerten

Fragen & Antworten: Kritik an den Grenzwerten
Bild: fotolia.com/c_almagami

Die derzeit in EU und Japan geltenden Grenzwerte sind zu hoch, widersprüchlich, von wirtschaftlichen Interessen beeinflusst und kollidieren mit Grundprinzipien Europäischen Rechts. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

In der EU gelten in Folge der Tschernobyl-Katastrophe Grenzwerte für die Strahlenbelastung von Lebensmittel-Importen aus Drittstaaten mit dem Radionuklid Cäsium in Höhe von 370 Becquerel/Kilogramm für Säuglingsnahrung und Milchprodukte sowie in Höhe von 600 Becquerel/Kilogramm für andere Nahrungsmittel. Diese werden auch für den Handel innerhalb der EU angewandt. Für Importe aus Japan hat die EU in Reaktion auf Fukushima vorübergehend erheblich strengere Höchstgrenzen festgesetzt. Alle aktuellen Grenzwerte im Überblick:


Säuglingsnahrung und
Milchprodukte
andere Lebensmittel
EU-Grenzwerte für Importe
aus Drittstaaten (angewandt auch innerhalb der EU)
370 Bq/kg600 Bq/kg
EU-Grenzwerte für Importe
aus Japan
50 Bq/kg100 Bq/kg
Japanische Grenzwerte50 Bq/kg

100 Bq/kg
(Trinkwasser:
10 Bq/kg)

Grenzwertforderung
foodwatch/IPPNW
8 Bq/kg

16 Bq/kg

 Aktuelle Grenzwerte für Gesamt-Cäsium, Stand Oktober 2012

Es gibt keine „sicheren“ Grenzwerte. Jede noch so kleine Dosis Strahlung kann Erkrankungen und Todesfälle zur Folge haben. Die Festsetzung von Grenzwerten für die radioaktive Belastung von Lebensmitteln ist immer eine Entscheidung für eine tolerierte Zahl an Todesfällen.

  • Nach den Berechnungsgrundlagen der Internationalen Strahlenschutzkommission hätte eine Ausschöpfung selbst der strengsten EU-Grenzwerte – nämlich der aktuell für Japan-Importe geltenden – allein in Deutschland pro Jahr zigtausende zusätzliche Todesfälle durch Krebserkrankungen zur Folge. Wären alle Lebensmittel, die von den Deutschen verzehrt werden, durchschnittlich in Höhe von fünf Prozent der Grenzwerte belastet, hätte dies statistisch gesehen noch immer hunderte zusätzliche Todesfälle pro Jahr zur Folge.
  • Die deutsche Strahlenschutzverordnung erlaubt für jeden Bürger bei Normalbetrieb von Kernkraftwerken eine maximale, effektive Strahlendosis von insgesamt 1 Millisievert pro Jahr. Für einen einzelnen Expositionspfad – etwa die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser – sind maximal 0,3 Millisievert jährlich zulässig. Die geltenden Nahrungsmittel-Grenzwerte für Lebensmittel akzeptieren dagegen ein Vielfaches.
  • Die Grenzwerte widersprechen dem Strahlenminimierungsgebot, dem zufolge alle unnötigen Strahlendosen vermieden werden müssen. Es gibt ausreichend verfügbare Lebensmittel und damit keine Notwendigkeit, hochbelastete Produkte aus den von Tschernobyl oder Fukushima betroffenen Regionen zum Verzehr zuzulassen.

In anderen Ländern bestehen zum Teil wesentlich strengere Grenzwerte, so auch in den von Tschernobyl betroffenen Staaten Weißrussland und Ukraine. Lebensmittel, die dort nicht gehandelt werden dürfen, können ganz legal von EU-Staaten importiert und innerhalb Europas verkauft werden.

Die neuen, strengeren EU-Grenzwerte gelten nur für Lebensmittel-Importe aus Japan. Produkte, die höher belastet und damit für den direkten Import nicht zugelassen sind, können über den Umweg über andere Drittstaaten dennoch in der EU verkauft werden.

Mit einer vor mehr als 50 Jahren getroffenen Übereinkunft hat die Weltgesundheitsorganisation WHO die Definitionshoheit in Sachen Gesundheitsschäden durch radioaktive Strahlung an die Internationale Atomenergieagentur IAEA abgegeben. Das satzungsgemäße Ziel der IAEA ist jedoch die Verbreitung und Förderung der Atomenergie. Auch die Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) werden von der Nuklearindustrie und von Radiologen dominiert.

Die europaweit geltenden Strahlengrenzwerte für Nahrungsmittel tolerieren erhebliche Risiken für Gesundheit und Leben der EU-Bürger. Dies ist ein Verstoß gegen die Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen die Bürgerrechte auf Leben und Unversehrtheit, die in der Grundrechtecharta der EU verankert sind. Daraus lässt sich eine Verpflichtung insbesondere für die Europäische Kommission ableiten, die Grenzwerte abzusenken.

Eine Verpflichtung zur Festsetzung strengerer Grenzwerte erwächst auch aus dem Vorsorgegrundsatz, der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Umweltpolitik verankert ist und den vorsorgenden Gesundheitsschutz ausdrücklich einschließt. Der Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit gehört damit und damit zum Primärrecht in der EU und ist als verbindliches Ziel für die Organe der Staatengemeinschaft vorgeschrieben.

Der AEUV fordert zudem ein hohes Schutzniveau für die europäischen Bürger, worauf sich auch die Gesetzgebungsakte zur Grenzwertsetzung berufen. Dieses „hohe“ Schutzniveau wird durch die geltenden Grenzwerte verfehlt.