Die große Mehrheit der Verbraucher*innen bewertet die Klimaschutzwerbung auf der Bio-Weidemilch von Arla als irreführend. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag von foodwatch. Damit spitzt sich der seit Monaten anhaltende Streit um die Klimawerbung der Molkerei zu.
Die Großmolkerei bewirbt ihre haltbare Bio-Weidemilch auf der Vorderseite mit einem Klima-Siegel, das 71 Prozent weniger CO2-Emissionen verspricht. Tatsächlich bezieht sich diese Werbeaussage aber nicht auf die Milch, sondern lediglich auf das Verpackungsmaterial, was erst auf der Seite der Packung erklärt wird.
84 Prozent der rund 1000 Befragten empfanden diese Darstellung als irreführend. 60 Prozent der Befragten gingen bei der beworbenen CO2-Reduktion davon aus, dass sich diese Angabe auf die Milch bezieht – und nicht auf die Kartonverpackung. Während die Milchproduktion sehr klimaintensiv ist, ist die Verpackung bei einer durchschnittlichen Bio-H-Milch für gerade einmal für 2,5 Prozent der Gesamtemissionen verantwortlich.
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Keine Irreführung
Die Weidemilch von Arla war im vergangenen Jahr für den „Goldenen Windbeutel“ nominiert, den foodwatch-Negativpreis für die dreiste Werbelüge des Jahres. Im September hatte foodwatch Arla bei der Lebensmittelüberwachung angezeigt. Das Verbraucherschutzamt Düsseldorf war daraufhin gegen die Werbung vorgegangen. Die Großmolkerei wehrte sich juristisch und bekam Ende März vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht. Maßstab sei der „normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“, so das Gericht. Von ihm sei „zu erwarten“, dass er den Aufdruck auf der Milchverpackung „aufmerksam liest“.
Das Urteil aus Düsseldorf erscheint mehr als fraglich – wenn der ‚Durchschnittsverbraucher‘ sich in die Irre geführt fühlt, kann die Werbung nicht legal sein.foodwatch
Die Annahme des Verwaltungsgerichts widerspricht den Erkenntnissen der Verbraucherforschung vergangener Jahre und ist weltfremd. Verbraucher*innen treffen Kaufentscheidungen in wenigen Sekunden anhand der Verpackungsvorderseite und studieren nicht jedes Mal das Kleingedruckte. Eine Irreführung wird nicht dadurch aufgehoben, dass sie an anderer Stelle der Verpackung erläutert wird.
Irreführung ist verboten
Gemäß Artikel 16 der „EU-Basisverordnung“ für Lebensmittel dürfen die „Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln (…) die Verbraucher nicht irreführen.“ Auch die EU-Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor, dass Informationen über Lebensmittel „nicht irreführend“ sein dürfen, beispielsweise in Bezug auf die „Eigenschaften“ und „Methode der Herstellung oder Erzeugung“. foodwatch sieht in der CO2-Werbung von Arla einen Verstoß gegen diese Vorschriften. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig.