Gericht entscheidet: Lebensmittelbuch bleibt Geheimsache
- Produktbezeichnungen
Fruchtkremfüllung ohne jede Spur von Frucht, Schokoladenpudding mit nur einem Prozent Kakao-Anteil: Verbraucher dürfen weiterhin nicht erfahren, wie solche irreführenden Festlegungen im Deutschen Lebensmittelbuch zustande kommen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am Dienstag (02.11.2010) eine Berufungsklage der Verbraucherorganisation foodwatch auf Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen der staatlichen Lebensmittelbuchkommission abgewiesen (Az. 8 A 475/10).
Die in der Öffentlichkeit kaum bekannte Lebensmittelbuchkommission legt in ihren „Leitsätzen“ so genannte „Verkehrsbezeichnungen“ für Lebensmittel fest, die bei der Kaufentscheidung eine wichtige Rolle spielen. Dabei mutet sie den Verbrauchern oft irreführende Begriffe zu – so wurde festgelegt, dass zusammengeklebte Fleischstücke ohne besonderen Hinweis als „Schinken“ verkauft werden dürfen oder Kartoffelsalat nur 20 Prozent Kartoffeln enthalten muss. Die Protokolle der nicht öffentlichen Sitzungen bleiben geheim. Den vom Bundesverbraucherministerium ernannten 32 Mitgliedern der Kommission, darunter Lobbyisten der Nahrungsmittelindustrie, ist eine „Verschwiegenheitspflicht“ auferlegt.
Klage von foodwatch abgelehnt
foodwatch hatte Ende 2007 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht, um unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eine Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen der Lebensmittelbuchkommission zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az 13 K 119/08) im Ergebnis, wenn auch mit abweichender Begründung. Demnach unterliegen die Beratungsergebnisse in den Protokollen keinem Vertraulichkeitsschutz und werden nunmehr an foodwatch herausgegeben. Allerdings bleibt die Einsicht in die Protokolle insgesamt verwehrt.
Lobby-Einfluss hinter verschlossenen Türen
Die Öffentlichkeit erfährt damit weiterhin nicht, wie die Entscheidungsfindung in der Kommission abläuft und welche Interessen von wem mit welchen Argumenten vertreten werden.
Das Oberverwaltungsgericht sieht eine Gefahr darin, dass durch die Veröffentlichung von Protokollen bei zukünftigen Beratungen der Lebensmittelbuchkommission die notwendige Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehle. Die Vertraulichkeit der Beratungen sicherzustellen ist ein Ausschlussgrund für die Herausgabe von Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (§ 3 Nr. 3b IFG). Anders als im IFG verlangt, stellten die Richter jedoch keine begründete Prognose auf, dass durch Bekanntwerden der Protokolle eine ernsthafte, konkrete Gefahr für die Beratungen der Lebensmittelbuchkommission entsteht. Zudem führt das Urteil dazu, dass die Geheimhaltung der Informationen auch über den Zeitpunkt der eigentlichen Beratung hinaus wirksam ist.
foodwatch wird jetzt prüfen, ob man Revision gegen die Entscheidung beantragen werde.